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Allgemein

Geringfügigkeitsgrenze im August 2026 in Österreich – Höhe

David Reisner
aktualisiert: 17. Mai 2021 16:21
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Als Geringfügigkeitsgrenze gilt in Österreich der Betrag, der maximal als Einkommen für eine geringfügige Beschäftigung bezahlt werden darf. Hierbei erfolgt eine jährliche Anpassung/Aufwertung der Geringfügigkeitsgrenze.

  • Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im August 2026 liegt aktuell in Österreich bei 475,86  € brutto monatlich.
  • Info: Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde mit 1. Jänner 2017 aufgehoben. Für die Bewertung, ob es sich bei der jeweiligen Beschäftigung um eine geringfügige Anstellung handelt, ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

Wichtig: Bei einem geringfügigen Gehalt gilt, dass Brutto = Netto Gehalt, da hierbei keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vom jeweiligen Dienstnehmer zu bezahlen sind.

Überblick zu den letzten Jahren – 2009 bis 2020

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Arbeitsrecht für geringfügig beschäftige ArbeitnehmerInnen

  • Hierbei gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere ArbeitnehmerInnen in Österreich. Es besteht anteilig Anspruch auf Urlaub sowie Pflegefreistellung sowie Abfertigung.
  • Tipp: Sonderzahlungen werden bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze NICHT berücksichtigt. Je nach Kollektivvertrag (KV) gibt es ein Anrecht auf Sonderzahlungen, wie das bekannte 13. oder 14. Gehalt bzw. Urlaubsgeld/Weihnachtsremuneration.

Überblick – Wie sind geringfügige ArbeitnehmerInnen versichert?

  • Unfallversicherung: Eine Anmeldung muss hierbei durch den Arbeitgeber erfolgen – diese erfolgt beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
  • Krankenversicherung und Pensionsversicherung: Hierbei wird aktuell empfohlen, eine Selbstversicherung durchzuführen. Diese wird beim jeweiligen Krankenversicherungsträger gestellt, die Kosten dafür betragen aktuell (2020) 65,03 € (begünstigter Beitrag) – pro Monat.

Wichtig: Es besteht Beitragspflicht, wen neben einem geringfügigen Einkommen ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vorhanden ist.

Kündigungsfrist für geringfügig Beschäftigte

Auch für geringfügig Beschäftigte mit un­be­frist­et­en Verträgen gelten ab 1. Jänner 2018 nicht mehr 2, sondern 6 Wochen Künd­ig­ungs­frist für den Arbeitgeber. Hält er sich nicht an die neuen Fristen, steht Ihnen eine Kündigungs­entschädigung zu – das ist alles, was Sie während der Kündigungsfrist verdient hätten.

Quelle: Arbeiterkammer

An wen kann ich mich mit Fragen wenden?

Die Arbeiterkammer, ein Betriebsrat oder der jeweilige Krankenversicherungsträger kann ihnen bei offenen Fragen weiterhelfen.

Weitere Informationen und Hintergründe

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